Kraftradklassen
Klasse AM
Mindestalter 15 Jahre (Nur in Bundesländern die diese Regelung eingeführt haben, wie z.B. das Saarland)
Krafträder bis 50 cm³ Hubraum, und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Maximal 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, maximal 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren sowie maximal 4 kW bei Elektromotoren.
Klasse A1
Mindestalter 16 Jahre
Krafträder bis 125 cm³ Hubraum, und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW(15 PS) und einem Leistungsleergewicht von nicht mehr als 0,1 kW / kg. Trike’s bis zu 15kW.
Klasse A2
Mindestalter 18 Jahre
Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 35 kW ( 48 PS ), und einem Leistungsleegewicht von nicht mehr als 0,2 kW / kg.
Klasse A
Mindestalter für Direkterwerb 24 Jahre, für Trike’s 21 Jahre.
Krafträder die nicht in eine der anderen Kraftradklassen fallen, sowie Trike’s mit mehr als 15 kW.
Mofa
Mindestalter 15 Jahre
Die Mofaprüfbescheinigung ist kein Führerschein im Sinne der FeV, soll aber auch hier nicht unerwähnt bleiben. Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbel, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
B196
Nur in Deutschland gültig.
Krafträder bis 125 cm³ Hubraum, und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW(15 PS) und einem Leistungsleergewicht von nicht mehr als 0,1 kW / kg.
Kraftwagenklassen
Klasse B
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg, oder einer Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Klasse B96
Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse in der Kombination von nicht mehr als 4.250 kg.
Klasse BE
Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger, sofern die nicht in die Klasse B oder B96 fallen.
LKW und Bus
Nutzfahrzeugklassen
Klasse C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit maximal 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrerplatz. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg. Auch Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Klasse C
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind und die nicht länger als 8 m sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse L
Mindestalter 16 Jahre
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, mit Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.
Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 40 km/h) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Jeweils auch mit Anhänger
Aufbau einer Fahrausbildung
Stufe 1: Grundstufe
In dieser Stufe sollen die Bewerber*innen mit dem Fahrzeug vertraut gemacht werden, und erste Fahrübungen absolvieren.
Stufe 2: Aufbaustufe
In dieser Stufe sollen die Bewerber*innen den Umgang mit dem Fahrzeug festigen, sowie anspruchsvollere Fahrübungen absolvieren.
In den Motorradklassen sind in dieser Stufe die Grundfahrübungen eingegliedert, bei der Klasse B sollen die Grundfahrübungen im Übergang zur nächsten Stufe erlernt werden.
Stufe 3: Leistungsstufe
In dieser Stufe sollen die Bewerber*innen erlernen, auch in schwierigen Verkehrssituationen das Fahrzeug eigenständig zu führen.
Stufe 4: Sonderfahrten
In dieser Stufe sieht der Gesetzgeber eine bestimmte Anzahl an Fahrstunden in den Bereichen Autobahn, Überland und Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit vor.
Stufe 5: Reife und Teststufe
In dieser Stufe wird das Erlernte zur Prüfungsreife vertieft.
Seminare
1) Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Dieses Aufbauseminar ist für Führerscheinneulinge, die in der Probezeit auffällig geworden sind, konzipiert.
Es wird von der Führerscheinbehörde angeordnet. Die betroffene Person bekommt eine Frist gesetzt bis wann sie dieses Seminar absolviert haben muss.
Wir als autorisierte Fahrschule dürfen dieses Aufbauseminar durchführen.
Das Aufbauseminar findet in vier Sitzungen von 135 Minuten und einer Beobachtungsfahrt von 30 Minuten pro Teilnehmer*in statt.
In diesen Sitzungen sollen die Teilnehmer*innen, mit einer Teilnehmerzahl von sechs bis zwölf Teilnehmer*innen, ihre Erfahrungen im Straßenverkehr austauschen, und verschiedene Themenbereiche in Gruppen bearbeiten.
Bei der Beobachtungsfahrt, die zwischen der ersten und der zweiten Sitzung stattfindet, handelt es sich nicht etwa um eine Prüfung oder Ausbildungsfahrt, sondern die mitfahrenden Teilnehmer*innen sollen die fahrenede Person beobachten und deren Fahrstil beurteilen.
Am Ende gibt es eine Teilnahmebescheinigung, die dann der Behörde vorgelegt werden muss
Eine freiwillige Teilnahme ist bei diesem Aufbauseminar nicht möglich.
2) Das Fahreignungsseminar (FES)
Dieses Seminar ist für Führerscheininhaber*innen, die nicht mehr in der Probezeit sind, und die wegen verschiedenen Verkehrsverstößen Punkteeintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg haben, konzipiert.
Die Teilnahme an diesem Seminar ist immer freiwillig. Es kann allerdings von der Führerscheinstelle empfohlen werden. Bis maximal 5 eingetragene Punkte im Fahreignungsregister wird nach Teilnahme ein Punkt abgezogen.
Das Seminar erfolgt in 2 Modulen à 90 Minuten in der Fahrschule, der sogenannte verkehrspädagogische Teil und 2 Sitzungen à 75 Minuten bei einer Verkehrspsycholog*in, der sogenannte verkehrspsychologische Teil.
Am Ende gibt's für beide Teile eine gemeinsame Bescheinigung, die der Führerscheinstelle vorzulegen ist.