Kraftradklassen
Klasse AM
Mindestalter 15 Jahre (Nur in Bundesländern die diese Regelung eingeführt haben, wie z.B. das Saarland)
Krafträder bis 50 cm³ Hubraum, und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Maximal 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, maximal 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren sowie maximal 4 kW bei Elektromotoren.
Klasse A1
Mindestalter 16 Jahre
Krafträder bis 125 cm³ Hubraum, und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW(15 PS) und einem Leistungsleergewicht von nicht mehr als 0,1 kW / kg. Trike’s bis zu 15kW.
Klasse A2
Mindestalter 18 Jahre
Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 35 kW ( 48 PS ), und einem Leistungsleegewicht von nicht mehr als 0,2 kW / kg.
Klasse A
Mindestalter für Direkterwerb 24 Jahre, für Trike’s 21 Jahre.
Krafträder die nicht in eine der anderen Kraftradklassen fallen, sowie Trike’s mit mehr als 15 kW.
Mofa
Mindestalter 15 Jahre
Die Mofaprüfbescheinigung ist kein Führerschein im Sinne der FeV, soll aber auch hier nicht unerwähnt bleiben. Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbel, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
B196
Nur in Deutschland gültig.
Krafträder bis 125 cm³ Hubraum, und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW(15 PS) und einem Leistungsleergewicht von nicht mehr als 0,1 kW / kg.
Kraftwagenklassen
Klasse B
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg, oder einer Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Klasse B96
Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse in der Kombination von nicht mehr als 4.250 kg.
Klasse BE
Mindestalter 18 Jahre (17 bei begleitendem Fahren)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger, sofern die nicht in die Klasse B oder B96 fallen.
LKW und Bus
Nutzfahrzeugklassen
Klasse C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit maximal 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrerplatz. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg. Auch Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch in der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Klasse C
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind und die nicht länger als 8 m sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die zur Beförderung von mehr als Personen außer dem Fahrzeugführer, gebaut und bestimmt sind. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse L
Mindestalter 16 Jahre
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, mit Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.
Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 40 km/h) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Jeweils auch mit Anhänger