Klasse 2 Inhaber

  • dürfen bis zu ihrem 50. Geburtstag mit der Kl. 2 weiterfahren; mit der Vollendung des 50. Lebensjahres verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit.
  • Bei Umschreibung vor dem 50. Geburtstag werden die Klassen C und CE bis zum 50. Geburtstag befristet.
  • Bei Nachweis der körperlichen Eignung durch ein ärztl. und augenärztl. Zeugnis oder Gutachten wird die FE auf fünf Jahre befristet für die Klasse CE erteilt. Danach bei Eignungsnachweis immer auf weitere fünf Jahre verlängert.
  • Die Umtauschfrist für Klasse 2 Inhaber, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist am 31.12.2000 abgelaufen. Betroffene sollten sich umgehend mit der zuständigen Führerscheinstelle in Verbindung setzen!

 

Klasse 3 Inhaber

  • die die Berechtigung erhalten wollen, bisher in Klasse 3 fallende Fahrzeugkombinationen zu fahren, die den Umfang der Klasse C1E übersteigen, müssen zu den bei Klasse 2 genannten Bedingungen und Terminen die Klasse CE beschränkt auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen (CE79 (C1E > 12000kg, L <= 3)).
  • die diese Berechtigung nicht erhalten wollen dürfen ohne zeitl. oder altersmäßige Beschränkung Kfz und Kombinationen der Kl. C1 und C1E fahren.
  • Bei Umschreibung werden die Klassen C1 und C1E unbefristet erteilt.
  • dürfen ohne Umschreibung wie bisher nur Züge mit maximal drei Achsen fahren.

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen (FzF)

  • die FzF alten Rechts haben, wegen der Befristung auf 3 Jahre, spätestens am 31.12.2001 ihre Gültigkeit verloren. Betroffene sollten sich umgehend mit der zuständigen Führerscheinstelle in Verbindung setzten!

 

Fazit

Seit dem 01.01.2001 darf kein 50jähriger mehr mit den alten FE-Kl. 2 und 3 Kfz oder Fahrzeugkombinationen, die in die Klassen C, CE (auch CE79), D, DE fallen, fahren.

Achtung

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet!!! (§ 21 StVG).

Alle anderen Fahrerlaubnisklassen bleiben ohne Einschränkung gültig!

 

Ab dem 01.01.1999 erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE werden auf fünf Jahre befristet erteilt. Danach, gesundheitl. Eignung vorausgesetzt, Verlängerung um fünf Jahre.

Ab dem 01.01.1999 erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E werden bis zum 50. Geburtstag befristet erteilt. Danach, gesundheitl. Eignung vorausgesetzt, Verlängerung um fünf Jahre.

Alle anderen Fahrerlaubnisklassen werden unbefristet erteilt.

 

Reaktionsweg:

fsb_formel_rw

Bremsweg bei normaler Bremsung:

fsb_formel_bw

Anhalteweg:

fsb_formel_aw

Beispiel für 50 km/h:   

RW = 3 x (50 : 10) = 15 m

BW = (50 : 10) x (50 : 10) = 25 m

AW = 15 m + 25 m = 40 m

 

 

Bremsweg bei einer Gefahrbremsung:

Bei einer Gefahrbremsung ist der Bremsweg nur halb so lang wie bei einer normalen Bremsung!

fsb_formel_bw_gefahr

Der Reaktionsweg ändert sich nicht!

Beispiel für 50 km/h:

RW = 3 x (50 : 10) = 15 m

BW(Gefahr) = (50 : 10) x (50 : 10) : 2 = 12,50 m

AW = 15 m + 12,50 m = 27,50 m

 

 

Mit der alten Klasse 3 dürfen gefahren werden:

  • Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von höchstens 7500 kg.
  • Züge mit höchstens drei Achsen ( Tandemachse (= Doppelachse mit max. 1m Achsabstand ) zählt als eine Achse; Achsen zulassungsfreier Anhänger werden nicht gezählt), wobei das Zugfahrzeug der Klasse 3 angehört.

Außerdem sind die alten Klassen 4 und 5 in dem bei Erteilung gültigen Umfang eingeschlossen.

Bei Umtausch in den Kartenführerschein werden deshalb folgende Klassen unbefristet erteilt:

B, BE, C1, C1E, AM, L.

Bei Erteilung vor dem 01.04.1980 zusätzlich Klasse A1. Bei Erteilung vor dem 01.12.1954 ( im Saarland vor dem 01.10.1960 ) zusätzlich Klasse A.

Vorsicht

Die Klasse C1E umfasst lediglich Fahrzeugkombinationen bei denen die zul. Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die zul. Gesamtmasse der Kombination höchstens 12000kg beträgt. (Zugfahrzeug C1, d.h über 3500kg, aber höchstens 7500kg zul. Gesamtmasse).

Für Kombinationen, bei denen die genannten Grenzen überschritten sind, ist die Klasse CE erforderlich.

Deshalb wird auf Antrag die Klasse CE beschränkt auf bisher in Klasse 3 fallende Züge erteilt (CE79 ( C1E > 12000kg, L <= 3 )). Es gelten dieselben Fristen wie für Klasse-2-Inhaber.

Bei in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen (in der Regel Nachweis erforderlich) wird zusätzl. die Klasse T erteilt.